1 Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) der Boll & Kirch Filterbau GmbH (nachfolgend "Boll & Kirch“) gelten für alle Bestellungen und mit dem Vertragspartner (nachfolgend „Lieferant“) förmlich geschlossene Verträge über Lieferungen und Leistungen. Die AEB gelten auch für künftige Verträge mit dem Lieferanten, wenn er die AEB, nachdem sie ihm vorgelegen haben, anerkannt hat.
1.2 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennt Boll & Kirch nicht an, es sei denn, Boll & Kirch hat deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn Boll & Kirch diesen im Einzelfall nicht widersprochen hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
2 Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss
2.1 Die Ausarbeitung von Angeboten oder die Erstellung von Kostenvoranschlägen für Boll & Kirch ist kostenlos. Auch für Planung und sonstige im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe vom Lieferanten erbrachten Vorleistungen übernimmt Boll & Kirch keine Kosten und zahlt keine Vergütung, solange dies nicht im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart ist.
2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sich im Angebot an die gewünschte Spezifikation und die sonstigen, in einer Anfrage geforderten Inhalte zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Erkennt der Lieferant bei Angebotserstellung offensichtliche Fehler oder Lücken in Anfrageunterlagen, teilt er dies Boll & Kirch schnellstmöglich mit.
2.3 Soweit Boll & Kirch den Lieferanten darüber informiert, für welches Land der Liefergegenstand bestimmt ist, hat der Lieferant dies bei Angebotsabgabe zu berücksichtigen und hat so anzubieten, dass der Liefergegenstand den dort geltenden technischen und gesetzlichen Vorschriften entspricht.
2.4 Bestellungen, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen werden von Boll & Kirch schriftlich erklärt oder bestätigt. Jede Bestellung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen.
2.5 Bei allen die Bestellung betreffenden Vorgängen und in allen Unterlagen bei der Abwicklung der Bestellung sind vom Lieferanten Bestellnummer, Bestelldatum sowie der jeweilige Bestimmungsort anzugeben.
2.6 Soweit mit der Bestellung ein verbindliches Angebot inhaltsgleich angenommen wird und es zum Vertragsabschluss gekommen ist, werden vom Lieferanten anschließend bestätigte Änderungen oder Ergänzungen nur rechtswirksam, wenn Boll & Kirch diese schriftlich rückbestätigt.
2.7 Notwendige Änderungen/Erweiterungen des vereinbarten Liefer-/Leistungsumfangs, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der Lieferant Boll & Kirch unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Ausführung durch den Lieferanten bedarf der schriftlichen Bestätigung von Boll & Kirch oder einer Bestelländerung.
3 Weitergabe von Bestellungen, Einschaltung von Subunternehmern
3.1 Wenn der Lieferant plant, Dritte zur Ausführung von Leistungen einzusetzen, hat er dies bei Angebotsabgabe Boll & Kirch mitzuteilen und diese zu benennen.
3.2 Bestellte Leistungsinhalte oder wesentliche Teile dieser darf der Lieferant im Nachhinein bei Vertragsdurchführung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Boll & Kirch an Dritte weitergeben. Die schriftliche Zustimmung ist auch bei Austausch freigegebener Dritter durch andere Dritte einzuholen.
4 Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
4.1 Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen oder Hilfsmitte, die Boll & Kirch dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben im Eigentum der Berechtigten. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und sind Boll & Kirch jederzeit nach Aufforderung zurückzugeben.
4.2 Der Lieferant hat insbesondere gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, an denen Boll & Kirch Nutzungs- oder Verwertungsrechte zustehen, zu respektieren. Ihre Nutzung oder Verwertung ist nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zugelassen. Erzeugnisse aus von Boll & Kirch oder im Auftrag von Boll & Kirch entworfenen Unterlagen, Zeichnungen, Modellen und anderen Beistellungen darf der Lieferant weder für eigene noch Zwecke Dritter verwenden oder verwerten. Er darf sie Dritten weder anbieten noch an Dritte ausliefern.
5 Termine und Fristen, Verzug
5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für ihre Einhaltung ist der Eingang mangelfreier vollständiger Lieferung oder Leistung am Bestimmungsort bzw. die erfolgreich durchgeführte Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Ist Lieferung mit Montage ohne Abnahme vereinbart, beziehen sich Liefertermine und Fristen auf die mangelfreie Übergabe der montierten Lieferung.
5.2 Sobald der Lieferant erkennt, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies Boll & Kirch unverzüglich unter Angabe der Gründe und der ggf. voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzugeben. Entsprechende Mitteilungen des Lieferanten berühren nicht die Boll & Kirch bei Nichterfüllung oder im Verzugsfall zustehenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche.
5.3 Informationen und Unterlagen, die der Lieferant von Boll & Kirch für die rechtzeitige Vertragserfüllung benötigt muss er so frühzeitig anfordern, dass die Einhaltung der Termine oder Fristen nicht gefährdet ist.
5.4 Ist für den Verzugsfall eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, kann Boll & Kirch diese bis zur Begleichung der Rechnung über die verspätet erbrachten Lieferungen oder Leistungen geltend machen, ohne dass Boll & Kirch sich hierzu das Recht bei der Annahme dieser vorbehalten muss. Vorzeitige Lieferungen/Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Boll & Kirch. Vereinbarte Zahlungsfristen bleiben unberührt, auch wenn Boll & Kirch vorzeitige Lieferungen/Leistungen angenommen hat.
6 Ausführung, Sicherheitsvorschriften, Warenursprung, Konformität
6.1 Der Lieferant hat die anerkannten Regeln der Technik sowie die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben einzuhalten.
6.2 Im Falle von Arbeiten des Lieferanten in dem Werk, in den Gebäuden und auf dem Werksgelände von Boll & Kirch, ist der Lieferant verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter, den Schutz der Umwelt, den Transport gefährlicher Güter und den Brandschutz betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einschließlich der Merkblätter der Berufsgenossenschaften und des Verbandes der Sachversicherer einzuhalten, soweit sie für die Durchführung der Lieferung bzw. der Leistung einschlägig sind.
6.3 Maschinen und technische Arbeitsmittel müssen entsprechend den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) hergestellt sein, mit einer Betriebsanleitung in deutscher Sprache ausgestattet sein, der bei Lieferung aktuellen Maschinenrichtlinie entsprechen und eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Unvollständige Maschinen müssen im Sinne des Konformitätsverfahrens eine Einbauerklärung aufweisen.
6.4 Der Lieferant hat auch in anderen Fällen bezogen auf das jeweilige zu liefernde Produkt Kennzeichnungspflichten, wie z.B. der CE-Kennzeichnung nachzukommen.
6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, von jedem zu liefernden Produkt das Nettogewicht und die statistische Warennummer gemäß der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union oder den HS-Code (“Harmonized System”) ausschließlich auf der Rechnung anzugeben.
6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, einen Warenursprung, unabhängig ob er präferenziell oder nichtpräferenziell ist, in Form einer Lieferantenerklärung oder eines Ursprungszeugnisses auszustellen. Dieses Dokument muss den zurzeit jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen in Form und Richtigkeit entsprechen.
6.7 Sofern ein zu lieferndes Produkt in dem endgültigen Bestimmungsland Exporteinschränkungen unterliegt und dem Lieferanten dieses Bestimmungsland von Boll & Kirch mitgeteilt worden ist, ist er verpflichtet, Boll & Kirch hierauf frühzeitig hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für sog. Dual-Use-Produkte gemäß der einschlägigen europäische Vorschriften oder um Produkte, deren Export oder Re-Export gemäß zwingender nationaler, europäischer oder internationaler Vorschriften verboten oder genehmigungspflichtig ist
6.8 Der Lieferant bringt auf allen Waren eine Materialkennzeichnung an, die in Verbindung mit den der Lieferung beiliegenden oder separat übersandten Herstellerbescheinigungen, Zeugnissen und/oder Prüfbescheinigungen Informationen über Werkstoff und Hersteller der Ware enthält.
7 Lieferung, Gefahrübergang
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen einschließlich Verpackung „DAP Bestimmungsort, Incoterms® 2010“. Ist eine Abnahme durch Boll & Kirch gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Abnahme.
7.2 Fälle höherer Gewalt sowie andere nicht vorhersehbare und zu beeinflussende betriebsfremde Umstände wie z.B. Arbeitskampfmaßnahmen berechtigen Boll & Kirch, die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen bzw. eine Abnahme entsprechend zu verschieben.
7.3 Zur Annahme von Lieferungen oder Leistungen ist Boll & Kirch nur verpflichtet, wenn diese die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen.
7.4 Geschuldete Unterlagen, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert, spätestens mit Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant hat bei Lieferungen für jeden nachweispflichtigen Werkstoff ein Materialzeugnis nach DIN EN 10204 beizulegen und vorab im PDF-Format unter Angabe der Bestellnummer im Betreff an die Email-Adresse Zeugnis@bollfilter.com zu senden. Jedes Zeugnis ist in einer separaten Email zu versenden.
8 Versand und Verpackung
8.1 Erfolgt die Lieferung durch eine Spedition, hat der Lieferant die Waren der Spedition mit ordnungsgemäßen Begleitpapieren, die die Bestellangaben enthalten müssen, zu übergeben.
8.2 Versand- und Verpackungskosten übernimmt Boll & Kirch nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Erfolgt nur die Preisstellung „ab Werk“ oder „ab Verkaufslager“ ist der Lieferant verpflichtet, die für Boll & Kirch günstigste und geeignete Transportmöglichkeit zu wählen, wenn er vereinbarungsgemäß den Transport organisiert und die Kosten Boll & Kirch weiterbelastet.
8.3 Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den jeweils aktuellen einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, die am vereinbarten Bestimmungsort und in dem endgültigen Bestimmungsland, sofern ihm dieses bekannt ist, zu kennzeichnen, zu verpacken und zu versenden.
9 Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Verbot illegaler Beschäftigung
9.1 Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm oder von Subunternehmern zur Ausführung von Verträgen mit Boll & Kirch eingesetzten Mitarbeiter/-innen den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG erhalten oder, wenn die Leistungen nach AEntG zu vergüten sind, das jeweils vorgeschriebene Mindestentgelt erhalten und wird seinen Pflichten zur Zahlung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen und anderen Einrichtungen nachkommen.
9.2 Der Lieferant wird bei der Auswahl von Subunternehmern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß Ziff. 9.1. prüfen und sich deren Einhaltung schriftlich bestätigen zu lassen. Entsprechendes gilt für Verleihfirmen, mit denen Boll & Kirch Arbeitnehmerüberlassungsverträge schließt oder für Lieferanten, die Leiharbeitnehmer zur Erfüllung von Verträgen mit Boll & Kirch einsetzen.
9.3 Der Lieferant hat illegale Beschäftigung jeder Art zu unterlassen.
10 Preise, Rechnung und Zahlungsbedingungen
10.1 Die vereinbarten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Mit den Preisen sind alle Lieferungen und Leistungen abgegolten, die der Lieferant zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu bewirken hat.
10.2 Rechnungen sind prüfbar nach vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Abnahme der Leistung für jede Bestellung gesondert, jeweils unter Angabe der Bestellnummer entweder im Original an die Geschäftsanschrift von BOLL & Kirch oder in elektronischer Form an finance@bollfilter.com zu richten. Rechnungen dürfen einer Lieferung nicht beigefügt werden. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen.
10.3 Die Zahlung ordnungsgemäß eingereichter und prüfbarer Rechnungen erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Abzug oder innerhalb von 25 Kalendertagen mit 2% Skonto, wenn die Voraussetzungen für die Rechnungslegung vorgelegen haben. Kann die Zahlung mangels ordnungsgemäßer Lieferpapiere oder Prüfbarkeit die Rechnung erst verspätet beglichen werden, beginnt die Skontofrist erst zu laufen, wenn eine Klärung erfolgt ist.
10.4 Zahlungen durch Boll & Kirch bedeuten keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit der Leistung oder der Richtigkeit des in Rechnung gestellten Betrages.
11 Qualitätsmanagementsystem, Auditierung
11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, in eigener Verantwortung den Produktionsprozess und die Qualitätssicherung so zu planen, zu organisieren und zu realisieren, dass eine umfassende Qualitätsüberwachung und Qualitätslenkung gewährleistet ist und alle an das Produkt gestellten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
11.2 Dies betrifft alle Produkte, gleichgültig ob der Lieferant diese selbst herstellt, bearbeitet, veredelt oder von Dritten bezieht, bearbeiten oder veredeln lässt. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass bei der Herstellung von drucktragenden/nachweispflichtigen Artikeln alle gültigen Gesetze und geforderten Herstellregelwerke inklusive der zugehörigen Regelwerke der Schiffsklassifikationsgesellschaften eingehalten werden.
11.3 Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagement-System gemäß ISO 9001 in der jeweils gültigen Fassung zu unterhalten. Der vertraglich geforderte Bedarf ist entsprechend diesem Qualitätsmanagement-System zu produzieren und unter der Verpflichtung zur Erreichung eines Null-Fehler-Ziels zu prüfen; dies erfolgt zur kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistung. Unter besonderen Umständen kann auf ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System verzichtet werden, sofern der Lieferant ein eigenes Qualitätsmanagement-System unterhält. Ein Nachweis von diesem System ist vom Lieferanten zu erbringen und kann nach vorheriger Absprache durch ein Boll & Kirch Lieferantenaudit in dessen Fertigungsstätte überprüft werden. Jegliche Anwendung eines nicht zertifizierten Qualitätsmanagement-Systems bedarf der vorherigen Zustimmung von Boll & Kirch.
11.4 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller umweltrelevanten Gesetze und Vorschriften und unterhält im besten Fall ein zertifiziertes Umweltmanagement-System nach ISO 14001 in der jeweils gültigen Fassung. Ziel ist der verantwortungsbewusste Umgang mit Ressourcen und die Schonung der Umwelt.
12 Mängelrüge, Ansprüche wegen Mängeln
12.1 Soweit die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB gilt, beschränkt sich die Pflicht von Boll & Kirch auf die Prüfung gelieferter Ware auf Menge und Identität, äußerliche erkennbare Transport- und Verpackungsschäden sowie Stichproben auf ihre wesentlichen Merkmale hin, soweit dies zumutbar ist. Erkennbare Mängel wird Boll & Kirch innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Ablieferung gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Bei Ablieferung nicht erkennbare, später auftretende Mängel wird Boll & Kirch dem Lieferanten innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Entdeckung anzeigen.
12.2 Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale sowie garantierte Werte und Eigenschaften aufweisen und den geschuldeten Verwendungszweck erfüllen. Der Lieferant steht auch dafür ein, dass Lieferungen und Leistungen dem jeweils aktuellen Stand und den Regeln der Technik entsprechen und dass bei Leistungen qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Lieferungen müssen mit vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein. Einschlägige Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- sowie Unfallverhütungsvorschriften und Anforderungen an Arbeitssicherheit sind zu beachten. Am Leistungserbringungsort bei Boll & Kirch geltende, dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachte besondere Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
12.3 Die Freigabe von vorgelegten Zeichnungen durch Boll & Kirch berührt nicht die Verantwortlichkeit des Lieferanten für die ordnungsgemäße mangelfreie Vertragserfüllung.
12.4 Bei Mängeln und im Garantiefall stehen Boll & Kirch die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Soweit Garantieansprüche über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, bleiben diese unangetastet. Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche läuft eine Frist von 24 Monaten, die mit Lieferung und/oder Leistung bzw. Abnahme falls eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, zu laufen beginnt. Soweit gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist, gilt diese. Die Dauer und der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist bleiben hiervon unberührt.
12.5 Zeigt sich ein Mangel, ist Boll & Kirch berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung bzw. Neuherstellung innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Der Ort der Nacherfüllung ist der vorgesehene Bestimmungsort, der Ort der Abnahme oder, wenn er dem Lieferer bekannt war, der endgültige Verbringungsort.
12.6 Die Verjährungsfrist ist gehemmt, wenn zwischen den Vertragsparteien über Mängelansprüche Verhandlungen geführt werden oder wenn der Lieferant einen gerügten Mangel überprüft oder behebt. Werden im Zusammenhang mit der Nacherfüllung Teile ersetzt, beginnt für diese die Verjährungsfrist neu zu laufen.
12.7 In dringenden Fällen, wenn der Lieferant nicht erreichbar war und die Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden besteht, hat Boll & Kirch das Recht, die Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Boll & Kirch wird den Lieferanten von solchen Maßnahmen unverzüglich informieren.
12.8 Ist die Nacherfüllung vom Lieferanten nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich, hat Boll & Kirch das Recht, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung zu verlangen.
13 Rechteeinräumung, Schutzrechte Dritter
13.1 Soweit der Lieferant Lieferungen oder Leistungen nach Vorgabe und/oder Spezifikation von Boll & Kirch herstellt und hierdurch eigene Schutzrechte an dem Liefergegenstand erwirbt oder soweit er hierbei Schutzrechte Dritter einsetzt, räumt er Boll & Kirch an diesen ein Nutzungs- und Verwertungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein.
13.2 Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche von ihm erbrachten Leistungen und gelieferten Waren frei von Rechten Dritter sind und Boll & Kirch durch die Nutzung und Verwertung zu den vertraglichen Zwecken keine Rechte Dritter verletzt. Sofern und soweit Schutzrechte Dritter an den Leistungen des Lieferanten bestehen, ist der Lieferant verpflichtet, dies Boll & Kirch mitzuteilen und sicherzustellen, dass er die notwendigen Berechtigungen zur Rechteeinräumung von den Rechteinhabern erhält.
13.3 Kommt es dennoch zu Verletzungshandlungen, stellt der Lieferant Boll & Kirch von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten Dritter durch die vertragsgemäße Nutzung an Boll & Kirch gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Boll & Kirch wird ihn im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.
14 Sonstige vertragliche Haftung, außervertragliche Produkthaftung, Versicherung
14.1 Der Lieferant haftet bei Verletzung vertraglicher Pflichten jeder Art nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14.2 Der Lieferant wird Boll & Kirch von allen Ansprüchen aus Produkthaftung freistellen, wenn diese auf einen Fehler der von ihm erbrachten Lieferung und/oder Leistung zurückzuführen sind. Unter denselben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die Boll & Kirch in solchen Fällen durch nach Art und Umfang angemessene und rechtlich notwendige Vorsorgemaßnahmen, z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufe, entstehen. Das Recht von Boll & Kirch, einen eigenen Schaden gegen den Lieferanten geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
14.3 Der Lieferant verpflichtet sich, entsprechende Risiken in angemessener Höhe zu versichern und weist Boll & Kirch dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach.
15 Geheimhaltung, Datenschutz, Werbung
15.1 Alle dem Lieferanten überlassenen Unterlagen, Informationen über Beistellungen und das sonstige Know How von Boll & Kirch oder Kunden von Boll & Kirch, welches ihm während der geschäftlichen Zusammenarbeit bekannt wird, hat er geheim zu halten und darf es Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung überlassen oder zur Kenntnis bringen. Der Lieferant hat auch alle durch seinen Einsatz gewonnen Kenntnisse und Ergebnisse geheim zu halten; dies gilt nicht für solche, die ihm oder in der Öffentlichkeit bereits bekannt sind oder ohne sein Zutun öffentlich zugänglich oder allgemein bekannt werden.
15.2 Boll & Kirch ist berechtigt, die vom Lieferanten überlassenen Daten unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen, soweit sie für die vertragliche Zusammenarbeit benötigt werden, zu speichern und zu verarbeiten, auch soweit es sich um personenbezogene Daten handelt. Der Lieferant ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten.
15.3 Eine Auswertung oder eine Bekanntgabe der mit Boll & Kirch bestehenden Geschäftsverbindung in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet.
16 Abtretung, Eigentumsvorbehalt
16.1 Der Lieferant kann Forderungen gegen Boll & Kirch nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen. Dies gilt nicht für Forderungen gegen Boll & Kirch, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Boll & Kirch anerkannt worden sind.
16.2 Boll & Kirch widerspricht Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferanten, sofern diese über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten des Lieferanten bei Boll & Kirch Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, wird Boll & Kirch den Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.
17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort ist der Bestimmungsort bzw. der Ort der Abnahme falls eine solche vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
17.2 Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
17.3 Gerichtsstand ist Köln. Boll & Kirch kann den Lieferanten nach Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
Stand: Mai 2015