1 Geltungsbereich
1.1 Diese Montagebedingungen gelten für Montagen, Reparaturen, Inbetriebnahmen sowie für entsprechende Überwachungsarbeiten (gemeinsam ,,Arbeiten”), die Boll & Kirch Filterbau GmbH (,,BOLL & KIRCH”) im Rahmen von Werk- oder Lieferverträgen oder selbstständiger Montage-, Inbetriebnahme- oder Reparaturverträge für den Vertragspartner (,,Kunde”) erbringt.
1.2 Ein Vertrag über Arbeiten kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags des Kunden durch BOLL & KIRCH zustande. Arbeiten bei BOLL & KIRCH beziehen sich auf den in der Auftragsbestätigung der BOLL & KIRCH angegebenen Leistungsumfang.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennt Boll & Kirch nicht an, es sei denn, BOLL & KIRCH hat sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt. Diese Montagebedingungen gelten auch für den Fall, dass BOLL & KIRCH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2 Vergütung
2.1 Die Preise und Kosten für die Durchführung von Montagearbeiten werden nach den jeweils gültigen Preislisten der Boll & Kirch abgerechnet, falls und soweit nicht ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Pauschalpreise gelten nur für eine ununterbrochene Montage, entstehen BOLL & KIRCH aus von ihr nicht zu vertretenden Verzögerungen oder Unterbrechungen der Montage Mehrkosten, erstattet der Kunde diese (soweit anwendbar nach der o.g. Preisliste).
2.2 BOLL & KIRCH stellt die Montageleistungen und Kosten nach beendeter Montage in Rechnung.

3 Unterstützungsleistungen des Kunden
3.1 Der Kunde unterstützt das Montagepersonal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten. Der Kunde stellt auf seine Kosten und Gefahr die für die Arbeiten üblicherweise notwendigen Hilfskräfte, Werkzeuge, Vorrichtungen, Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft sowie diebstahlsicher verschließbare Aufbewahrungsräume für vom Montagepersonal mitgebrachte Ersatzteile und Werkzeuge.
3.2 Die Unterstützungsleistung des Kunden stellt sicher, dass Boll & Kirch die Arbeiten unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals beginnen und ohne Verzögerung durchführen kann.

4 Fristen und Verzögerungen
4.1 Die Dauer der Arbeiten ist wesentlich durch die Verhältnisse am Montageort, die vom Kunden gewährten Unterstützung sowie – bei Reparaturen – von dem nach der Demontage festgestellten Reparaturumfang abhängig. Soweit daher kein fester Termin vereinbart ist, stellen alle Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeiten unverbindliche Leistungstermine dar.
4.2 Ist ein fester Termin vereinbart, gilt was folgt:
a) Der Fristbeginn setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden, vor Beginn der Arbeiten zu erbringenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, wird die Frist angemessen verlängert. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Arbeiten zur Abnahme durch den Kunden fristgerecht bereit sind. Dies gilt auch, wenn lediglich unwesentliche Teile oder Nacharbeiten fehlen, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.
b) Verzögern sich die Arbeiten durch unterlassene oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Unterstützungsleistungen des Kunden, wie z.B. Verletzung der Pflichten nach Ziff. 3.1. und Ziff. 3.2, wird die Frist angemessen verlängert.
c) Beruht die Nichteinhaltung der Frist auf höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Atom-/Reaktorunfälle, Einreise oder Einfuhrhindernisse, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse außerhalb des angemessenen Einflusses von BOLL & KIRCH, ist BOLL & KIRCH während der Dauer des Ereignisses von den Leistungspflichten befreit und die Frist verlängert sich angemessen. Boll & Kirch wird dem Kunden Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern die Dauer des Ereignisses einen Zeitraum von sechs (6) Monaten überschreitet, ist BOLL & KIRCH auch zur Beendigung des Vertrages berechtigt.
4.3 Erwächst dem Kunden durch Verzug der BOLL & KIRCH Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen, die für jede volle Woche der Verspätung 0,5% beträgt, im Ganzen aber höchstens 5% vom Montagepreis für denjenigen Teil der von BOLL & KIRCH zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
4.4 Setzt der Kunde BOLL & KIRCH nach Fälligkeit angemessene Frist und hält BOLL & KIRCH diese nicht ein, steht dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften das Rücktrittsrecht vom Vertrag über die Arbeiten zu.

5 Abnahme und Gefahrenübergang, Bestätigung der Arbeiten
5.1 Der Kunde hat nach Abschluss der Arbeiten, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde, die Arbeiten abzunehmen und die erbrachten Leistungen zu bestätigen. Unwesentliche Mängel berechtigten nicht zur Verweigerung der Abnahme. Mit Abnahme entfällt die Haftung von BOLL & KIRCH für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde die Rechte wegen eines bestimmten Mangels bei Abnahme nicht vorbehalten hat.
Verzögert sich die Abnahme aus von Boll & Kirch nicht zu vertretenden Gründen oder nimmt der Kunde die Arbeitsleistung bestimmungsgemäß und vorbehaltlos in Gebrauch oder teilt der Kunde BOLL & KIRCH seine Beanstandungen nicht mit, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei (2) Wochen seit Anzeige der Beendigung der Arbeiten als erfolgt. Ebenso gelten die von BOLL & KIRCH erbrachten Leistungen als bestätigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Leistungen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang erbracht wurden.
5.2 Mit der Anzeige der Beendigung der Arbeiten bzw. nach erfolgter Erprobung der Arbeiten gehen Nutzen und Gefahr an den Arbeiten auf den Kunden über.
5.3 Sind die Arbeiten der BOLL & KIRCH nicht vertragsgemäß, bestimmen sich die Ansprüche des Kunden in Bezug auf Mängelansprüche und Haftung nach Ziff. 6 und 7.

6 Mängelansprüche
6.1 BOLL & KIRCH beseitigt erkennbare Mängel, soweit sie vom Kunden bei der der Abnahme (Ziff. 5.1) ordnungsgemäß gerügt wurden.
6.2 BOLL & KIRCH wird nach Abnahme auftretende Mängel der Arbeiten, für die BOLL & KIRCH nach den Bestimmungen dieser Ziff. 6 und nach Ziff. 7 haftet, beseitigen, sofern der Kunde der BOLL & KIRCH einen solchen Mangel unverzüglich, spätestens binnen 5 Tage nach dessen Entdeckung schriftlich anzeigt. Die Mangelbeseitigung erfolgt unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden.
6.3 Ist der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich, oder beruht der Mangel auf einem Umstand, der dem Kunden zuzurechnen ist, ist BOLL & KIRCH zur Mangelbeseitigung nicht verpflichtet.
6.4 Der Kunde hat BOLL & KIRCH die für die Mangelbeseitigung (einschließlich Anreisezeiten) erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren und entsprechende Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen (Gefährdung der Betriebssicherheit und Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden), über die BOLL & KIRCH sofort zu verständigen ist, oder wenn BOLL & KIRCH ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen ließ, hat der Kunde das Recht, den Mangel der Arbeiten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.5 Lässt BOLL & KIRCH unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fristlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn Arbeiten trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse sind, kann der Kunden anstatt zu mindern vom Vertrag zurücktreten.
6.6 Das Montagepersonal der BOLL & KIRCH ist nicht berechtigt, Arbeiten an Produkten oder Anlagen vorzunehmen, die nicht von Boll & Kirch stammen („Fremdteile“). Soweit nicht in Ziff. 7.1 abweichend geregelt, unterliegt BOLL & KIRCH keinen Mängelansprüchen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Funktion von Fremdteilen.
6.7 Des weiteren unterliegt BOLL & KIRCH keinen Mängelansprüchen
a) wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von BOLL & KIRCH Änderungen am Gegenstand der Arbeiten vornehmen oder bei vorbereitenden oder selbst durchgeführten Arbeiten Vorgaben der Boll & Kirch nicht beachten;
b) wenn Mängel oder Schäden auf ungenügende oder mangelhafte Beschaffenheit der vom Kunden gestellten Rüst- und Hebewerkzeuge sowie anderer Einrichtungen oder Unterstützungsmaßnahmen; oder
c) wenn der Kunde trotz Kenntnis eines Mangels nicht umgehend geeignete Maßnahmen zur Schadensminderung vornimmt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war.

7 Haftung, Haftungsbeschränkung
7.1 Wird bei der Durchführung der Arbeiten ein von BOLL & KIRCH geliefertes Montageteil oder ein Fremdteil durch Verschulden der BOLL & KIRCH beschädigt, so hat BOLL & KIRCH es nach ihrer Wahl auf eigene Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern. Werden Gegenstände an denen Arbeiten ausgeführt werden, aus von BOLL & KIRCH nicht zu vertretenden Gründen beschädigt oder zerstört, behält Boll & Kirch den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
7.2 Wenn der montierte Gegenstand vom Kunden infolge von BOLL & KIRCH schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziff. 6 sowie Ziffern 7.1 und 7.3 entsprechend.
7.3 BOLL & KIRCH haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur (i) bei Vorsatz, (ii) bei grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, (iii) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (iv) bei Mängeln, die bei Mängeln, die BOLL & KIRCH arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit BOLL & KIRCH garantiert hat, (v) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BOLL & KIRCH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.4 Weitere Ansprüche auf Schadensersatz gegen BOLL & KIRCH sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung von BOLL & KIRCH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten von BOLL & KIRCH.

8 Verjährung
8.1 Alle Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in 12 Monaten. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Ziff. 7.3 gelten die gesetzlichen Fristen, dies gilt ebenso für Arbeiten der BOLL & KIRCH im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder im Sinne von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstige Bestimmungen
9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit Verträgen über Arbeiten im Sinne dieser Montagebedingungen einschließlich ihres Zustandekommens ist der Sitz von BOLL & KIRCH. BOLL & KIRCH hat jedoch das Recht den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9.2 Auf Verträge über Arbeiten, auf diese Montagebedingungen sowie auf alle Ansprüche aus und in deren Zusammenhang findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.
9.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Montagebedingungen einschließlich dieser Ziff. 9.4 sind nur wirksam, wenn sie in einem von beiden Parteien unterschriebenen Zusatzvertrag niedergelegt sind.
9.4 Vom Montagepersonal von Boll & Kirch abgegebene Erklärungen irgendwelcher Art binden Boll & Kirch nur, wenn sie von einer von Boll & Kirch befugten Person schriftlich oder per Textform bestätigt sind.
9.5 Für Lieferungen und sonstige Leistungen von BOLL & KIRCH, gelten, soweit die vorstehenden Montagebedingungen keine Regelung treffen, die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen von BOLL & KIRCH, die auf der Homepage von Boll & Kirch unter www.Bollfilter.com einsehbar sind, entsprechend.


Stand: Juni 2018